Viele Unternehmer haben ein Testament. Deutlich seltener ist es mit dem Gesellschaftsvertrag abgestimmt. Genau hier entstehen im Erbfall die teuersten Probleme: Bei Unternehmensbeteiligungen entscheidet nicht allein das Testament, wer nachfolgt – der Gesellschaftsvertrag hat oft das letzte Wort.
Personengesellschaften: Der Gesellschaftsvertrag geht vor
Stirbt der Gesellschafter einer GbR oder OHG, scheidet er nach dem seit 2024 geltenden Recht grundsätzlich aus; die Gesellschaft wird mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt, die Erben erhalten eine Abfindung. Soll die Beteiligung auf die Erben übergehen, braucht der Gesellschaftsvertrag eine Nachfolgeklausel. Kommanditanteile sind dagegen von Gesetzes wegen vererblich.
- Einfache Nachfolgeklausel: Alle Erben rücken in die Gesellschaft ein – unmittelbar und jeder mit seinem Anteil.
- Qualifizierte Nachfolgeklausel: Nur bestimmte Personen, etwa ein Kind, können nachfolgen. Diese Person muss dann aber auch Erbe werden. Setzt das Testament jemand anderen ein, läuft die Klausel ins Leere.
- Eintrittsklausel: Eine bestimmte Person erhält lediglich das Recht, in die Gesellschaft einzutreten.
GmbH: vererblich, aber nicht immer behaltbar
GmbH-Anteile sind frei vererblich (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Viele Satzungen erlauben der Gesellschaft aber, den Anteil eines verstorbenen Gesellschafters einzuziehen oder seine Abtretung an bestimmte Personen zu verlangen – häufig gegen eine Abfindung unter dem Verkehrswert. Wer sein Testament schreibt, ohne die Satzung zu kennen, riskiert, dass die gewünschten Erben die Beteiligung gar nicht behalten dürfen.
Der Pflichtteil als Liquiditätsrisiko
Kinder und Ehegatten, die nicht Erben werden, können ihren Pflichtteil verlangen: die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, in Geld und sofort fällig (§ 2303 BGB). Maßgeblich ist der Verkehrswert des Unternehmens. Für den Nachfolger kann das einen Liquiditätsbedarf auslösen, den das Unternehmen nicht ohne Weiteres tragen kann.
Gestaltungsmöglichkeiten sind unter anderem:
- ein notarieller Pflichtteilsverzicht, auch beschränkt auf das Unternehmensvermögen, meist gegen eine Abfindung
- lebzeitige Übertragungen, deren Wert für den Pflichtteilsergänzungsanspruch jährlich um ein Zehntel abschmilzt (§ 2325 Abs. 3 BGB; Besonderheiten gelten bei Ehegatten und bei vorbehaltenem Nießbrauch)
- Abfindungsregelungen im Gesellschaftsvertrag, die mit der Nachfolgeplanung abgestimmt sind
- im Ernstfall die gerichtliche Stundung des Pflichtteils (§ 2331a BGB)
Erbschaftsteuer: Verschonung nur mit Disziplin
Betriebsvermögen kann bei Erbschaft oder Schenkung zu 85 Prozent (Regelverschonung) oder zu 100 Prozent (Optionsverschonung) steuerfrei bleiben (§§ 13a, 13b ErbStG). Voraussetzung ist unter anderem, dass der Betrieb fünf beziehungsweise sieben Jahre fortgeführt und die Lohnsumme gehalten wird. Schädlich ist ein zu hoher Anteil an Verwaltungsvermögen, etwa vermieteten Immobilien oder Wertpapieren. Schon deshalb lohnt es, die Struktur des Betriebsvermögens vor einer Übertragung zu prüfen. Ergänzend stehen die persönlichen Freibeträge zur Verfügung, für Kinder 400.000 Euro je Elternteil alle zehn Jahre.
Checkliste für Unternehmer
- Passt die Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag zum Testament?
- Erlaubt die GmbH-Satzung Einziehung oder Zwangsabtretung im Erbfall – und zu welcher Abfindung?
- Sind Pflichtteilsansprüche bedacht und finanzierbar?
- Passt der Güterstand, etwa durch eine modifizierte Zugewinngemeinschaft?
- Gibt es eine Vorsorgevollmacht, die auch die Gesellschafterrechte abdeckt?
- Ist eine Testamentsvollstreckung sinnvoll, etwa bei minderjährigen oder noch unerfahrenen Erben?
Fazit
Eine tragfähige Nachfolgeplanung verbindet Erbrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht. Testament, Gesellschaftsvertrag und gegebenenfalls Ehevertrag sollten gemeinsam betrachtet und in regelmäßigen Abständen überprüft werden – spätestens bei jeder Änderung im Gesellschafterkreis oder in der Familie.
