Gemeinnützige Stiftungen werden in der Unternehmensnachfolge häufig als Gesellschafter eingesetzt. Der Bundesfinanzhof hat die Anforderungen an die Selbstlosigkeit präzisiert: Schädlich sind nicht nur Vorteile im geschäftlichen, sondern auch im privaten Bereich des Stifters.
Die Entscheidung
Eine 2015 errichtete Stiftung verfolgte Zwecke unter anderem im Gesundheitswesen, in Kultur und Bildung. Die Stifterin hatte ihr eine Mehrheitsbeteiligung an einer Aktiengesellschaft übertragen, die als Finanzierungsgesellschaft eines Konzerns fungierte. Streitig war für 2015 bis 2018, ob die Stiftung zugleich eigenwirtschaftliche Interessen der Stifterin und ihr nahestehender Personen förderte, etwa durch Zuzahlungen in das Eigenkapital ohne unmittelbare Gegenleistung.
Nach dem BFH erfasst der Grundsatz der Selbstlosigkeit (§ 55 AO) auch wirtschaftliche Vorteile im privaten Bereich, einschließlich ersparter Aufwendungen und Steuervorteile. Auch familiäre Interessen wie die Sicherung des Lebenswerks oder die Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen können schädlich sein. Verstöße gegen die Satzung außerhalb der §§ 51 bis 68 AO, etwa gegen die Vermögenserhaltung, berühren die Steuerbefreiung dagegen nicht. Der BFH verwies die Sache an das Finanzgericht zurück.
Was das für die Praxis bedeutet
- Stiftungslösungen für die Nachfolge erfordern eine klare Trennung zwischen Stiftungszweck und Interessen der Stifterfamilie.
- Leistungen der Stiftung an Beteiligungsgesellschaften sollten wirtschaftlich begründet und dokumentiert werden.
- Ist die Versorgung der Familie gewollt, ist der Rahmen des § 58 Nr. 6 AO zu beachten oder eine Familienstiftung zu erwägen.
Fundstelle: BFH, Urteil v. 4. 12. 2025 – V R 11/24, veröffentlicht am 30. 4. 2026 – Quelle
Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief Mai 2026 (Rückblick April 2026 · Ausgabe 4).
