Unfall, Krankheit oder Tod des Inhabers können ein Unternehmen über Nacht lähmen: Konten, Verträge und Gesellschafterrechte müssen weiter bedient werden. Ohne Vorsorge bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer, der unter gerichtlicher Aufsicht handelt. Eine gesonderte Unternehmervollmacht verhindert das.
Die Rechtslage
Die Vollmacht ist in den §§ 164 ff. BGB geregelt. Sie bedarf nach § 167 Abs. 2 BGB grundsätzlich nicht der Form des späteren Geschäfts. Nach § 1814 Abs. 3 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist; das ist nicht der Fall, soweit die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten gleichermaßen besorgt werden können. Missbrauch begegnet das Gericht mit einer Kontrollbetreuung (§ 1820 Abs. 3 BGB). Das zugrunde liegende Auftragsverhältnis erlischt im Zweifel nicht mit dem Tod des Auftraggebers (§ 672 BGB); eine Vollmacht kann daher auch über den Tod hinaus wirken.
Formvorgaben ergeben sich aus dem Verfahrensrecht: Grundbuchämter verlangen öffentlich beglaubigte Erklärungen (§ 29 GBO), ebenso das Handelsregister für Anmeldungen (§ 12 Abs. 1 HGB). Für die Stimmrechtsausübung in der GmbH genügt nach § 47 Abs. 3 GmbHG die Textform, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
Was das für die Praxis bedeutet
- Trennen Sie private Vorsorgevollmacht und Unternehmervollmacht.
- Prüfen Sie, ob der Gesellschaftsvertrag die Vertretung in der Gesellschafterversammlung auf bestimmte Personen beschränkt.
- Lassen Sie die Vollmacht notariell beglaubigen oder beurkunden, damit sie gegenüber Grundbuch und Register verwendbar ist.
- Legen Sie fest, ob die Vollmacht über den Tod hinaus gilt, und stimmen Sie sie mit dem Testament ab.
Fundstelle: §§ 164 ff., 1814 ff. BGB – Quelle
Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief Mai 2026 (Rückblick April 2026 · Ausgabe 4).
