Bei der Bewertung von Eigentumswohnungen im Vergleichswertverfahren haben die Gutachterausschüsse das letzte Wort – jedenfalls im Regelfall. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Finanzgerichte deren Vergleichspreise grundsätzlich ohne weitere Sachaufklärung übernehmen dürfen.
Die Entscheidung
Streitig war der Grundbesitzwert einer geerbten Eigentumswohnung zum Stichtag 22. Januar 2017. Die Erben hatten im Sachwertverfahren 78.493 Euro angesetzt. Das Finanzamt stellte auf Grundlage von 20 Vergleichspreisen des Gutachterausschusses (zwischen 114.000 und 254.000 Euro) einen Wert von 186.000 Euro fest. Das Niedersächsische FG wies die Klage ab, der BFH die Revision zurück.
Die Gutachterausschüsse verfügen nach dem BFH über besondere Sachkunde und Ortsnähe. Ihre Feststellungen sind nur zu überprüfen, wenn substantiierte Einwendungen erhoben werden oder Fehler offensichtlich sind. Diese eingeschränkte Kontrolle sei rechtsstaatlich unbedenklich, weil Steuerpflichtige nach § 198 BewG stets einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen können; dieser Nachweis ist gerichtlich voll überprüfbar. Die Kläger hatten jedoch nur pauschal das Sachwertverfahren verlangt.
Was das für die Praxis bedeutet
- Pauschale Kritik an Vergleichspreisen reicht nicht; Einwendungen müssen konkret auf Fehler bei der Preisermittlung zielen.
- Wer einen niedrigeren Wert erreichen will, sollte frühzeitig ein Verkehrswertgutachten eines Sachverständigen oder Gutachterausschusses einholen.
- Kosten und zu erwartende Steuerersparnis des Gutachtens sollten vorab gegenübergestellt werden.
Fundstelle: BFH, Urteil v. 11. 3. 2026 – II R 6/23, veröffentlicht am 25. 6. 2026 – Quelle
Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief Juli 2026 (Rückblick Juni 2026 · Ausgabe 6).
