Nimmt ein Insolvenzverwalter den Geschäftsführer wegen Zahlungen nach Insolvenzreife in Anspruch, wird zur Vermeidung einer Klage häufig ein befristeter Verzicht auf die Verjährungseinrede vereinbart. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass ein solcher Verzicht nicht ohne Weiteres auf den Verwalter persönlich beschränkt ist, sondern auch einem späteren Erwerber der Forderung zugutekommen kann.
Die Entscheidung
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über eine GmbH im Jahr 2014 machte der Verwalter gegen den früheren Geschäftsführer Ersatzansprüche nach § 64 GmbHG a.F. von knapp 4 Millionen Euro geltend. Der Geschäftsführer verzichtete schriftlich und befristet auf die Einrede der Verjährung, später verlängert bis Juni 2020. Vor Fristablauf verkaufte der Verwalter die Ansprüche; die Käuferin klagte. Landgericht Leipzig und Oberlandesgericht Dresden hielten die Ansprüche für verjährt, weil der Verzicht nur gegenüber dem Verwalter gegolten habe.
Der BGH hob das Berufungsurteil auf. Die Erklärung sei aus Sicht des Empfängers forderungsbezogen auszulegen; die Nennung des Insolvenzverwalters diene der Bezeichnung der Ansprüche, nicht der Beschränkung auf eine Person. Für dieses Verständnis sprächen der Massebezug der Ansprüche und das Interesse des Verwalters, Forderungen verwerten zu können.
Was das für die Praxis bedeutet
- Formulierung prüfen: Soll ein Verzicht nur gegenüber dem Verwalter gelten, muss dies ausdrücklich geregelt werden, etwa durch eine Klausel für den Fall der Abtretung.
- Forderungsverkauf einplanen: Geschäftsführer müssen damit rechnen, dass Haftungsansprüche an Prozessfinanzierer oder Forderungskäufer veräußert werden.
- Neues Recht beachten: Die Entscheidung betrifft § 64 GmbHG a.F.; für Ansprüche nach § 15b InsO sollten Verzichtserklärungen vorsorglich ebenso sorgfältig gefasst werden.
Fundstelle: BGH, Urteil v. 10. 12. 2025 – II ZR 128/24 – Quelle
Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief Februar 2026 (Rückblick Januar 2026 · Ausgabe 1).
