Wird bei einer Verschmelzung das übergehende Vermögen nicht zum Buchwert, sondern zum gemeinen Wert oder einem Zwischenwert angesetzt, kommt es auf die zutreffende Bewertung an. Der Bundesfinanzhof hat sich dazu geäußert, welche Posten in den gemeinen Wert einfließen.
Die Entscheidung
Nach der Newsletter-Zusammenfassung des Urteils gilt:
- Geschäftswert: Ein selbst geschaffener Geschäfts- oder Firmenwert der übertragenden Gesellschaft ist in die Bewertung einzubeziehen. Ein negativer Geschäftswert kommt nicht in Betracht.
- Verbindlichkeiten: Zu berücksichtigen sind auch Verbindlichkeiten, die in der Steuerbilanz nicht passiviert werden dürfen.
- Aufwandsrückstellungen: Reine Aufwandsrückstellungen, denen keine Verpflichtung gegenüber Dritten zugrunde liegt, bleiben außer Ansatz.
Die Entscheidung ist für die Höhe eines Übertragungsgewinns bei der übertragenden Gesellschaft maßgeblich.
Was das für die Praxis bedeutet
- Bei Umwandlungen mit Ansatz über dem Buchwert sollte eine Unternehmensbewertung den Geschäftswert ausdrücklich erfassen.
- Ein negativer Geschäftswert kann den gemeinen Wert nicht mindern; Belastungen sind als konkrete Verbindlichkeiten zu erfassen.
- Steuerbilanziell nicht passivierte Verpflichtungen, etwa aus Passivierungsverboten, sollten für die Bewertung vollständig erfasst werden.
Fundstelle: BFH, Urteil v. 23. 4. 2026 – X R 34/21, veröffentlicht am 24. 9. 2026 – Quelle
Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief Oktober 2026 (Rückblick September 2026 · Ausgabe 9).
