Transmortale Vollmacht: Rechenschaft abdingbar

Nach dem Tod des Vollmachtgebers verlangen Miterben häufig vom bevollmächtigten Angehörigen Auskunft und Rechenschaft über seine Verwaltung. Das Landgericht Ellwangen hat entschieden, dass der Vollmachtgeber diese Pflicht wirksam ausschließen kann, auch für die Zeit nach seinem Tod.

Die Entscheidung

Eine Mutter hatte ihrer Tochter eine Vorsorge- und Generalvollmacht erteilt. Darin hieß es, die Bevollmächtigten seien ausschließlich der Vollmachtgeberin selbst rechenschaftspflichtig und schuldeten auch nach ihrem Tod Dritten gegenüber keinerlei Auskunft. Nach dem Erbfall verlangte ein Sohn als Miterbe umfassende Rechenschaft über das Handeln seiner Schwester.

Das Gericht wies die Klage ab. Zwischen Mutter und Tochter bestand zwar ein Auftragsverhältnis nach § 662 BGB und nicht bloß eine Gefälligkeit; daraus folgt grundsätzlich eine Rechenschaftspflicht nach § 666 BGB, die auf die Erben übergeht. Diese Pflicht ist aber abdingbar. Die Klausel in der Vollmacht war eindeutig und wirksam. Konkrete Anhaltspunkte für eine unredliche Verwaltung hatte der Kläger nicht vorgetragen; ob ein vollständiger Ausschluss in solchen Fällen Grenzen hat, ließ das Gericht offen.

Was das für die Praxis bedeutet

  • Vollmachtgeber sollten ausdrücklich regeln, ob und wem gegenüber der Bevollmächtigte Rechenschaft schuldet, auch nach dem Tod.
  • Wer Streit unter künftigen Miterben vermeiden will, kann statt eines Ausschlusses eine vereinfachte Dokumentation vorsehen.
  • Bevollmächtigte sollten Belege unabhängig davon aufbewahren.

Fundstelle: LG Ellwangen, Urteil v. 20. 11. 2025 – 3 O 185/25

Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief März 2026 (Rückblick Februar 2026 · Ausgabe 2).

Autorin: Adina-Julia Schröer, Rechtsanwältin, Ratingen. Steuerliche Hinweise: Norbert Schröer, Rechtsanwalt und Steuerberater.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum angegebenen Datum. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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