Vorsteuer aus Beratungskosten bei Schadensersatzforderungen

Kosten für Anwälte und Berater, die ein Unternehmer zur Durchsetzung von Schadensersatz aufwendet, berechtigen zum Vorsteuerabzug, wenn der Anspruch seinen Ursprung in der unternehmerischen Tätigkeit hat. Das gilt nach dem Bundesfinanzhof auch dann, wenn die geplanten Umsätze nie ausgeführt wurden.

Die Entscheidung

Eine GmbH hatte einen Betreibervertrag über die Entwicklung und den Betrieb eines mehrjährigen Projekts abgeschlossen und sollte Kosten und Risiken vorfinanzieren. Der Auftraggeber kündigte den Vertrag; die GmbH klagte erfolgreich auf Schadensersatz und machte 2020 die Vorsteuer aus den Beratungskosten geltend. Das FG Berlin-Brandenburg gab der Klage statt, der BFH wies die Revision des Finanzamts zurück.

Zur Begründung verweist der BFH auf den Neutralitätsgrundsatz: Das Mehrwertsteuersystem unterscheidet nicht zwischen Ausgaben vor, während und nach der Unternehmenstätigkeit. Der Vorsteuerabzug entsteht bereits bei objektiv belegter Absicht, steuerpflichtige Umsätze auszuführen, und bleibt erhalten, wenn diese ausbleiben. Die Beratungskosten sind allgemeine Aufwendungen der gesamten unternehmerischen Tätigkeit, weil der Anspruch ausschließlich in dieser Tätigkeit wurzelt.

Was das für die Praxis bedeutet

  • Bei abgebrochenen Projekten sollte die Vorsteuer aus Rechtsverfolgungskosten nicht vorschnell aufgegeben werden.
  • Die ursprüngliche Absicht, steuerpflichtige Umsätze auszuführen, sollte durch Verträge und Planungsunterlagen belegt sein.
  • Rechnungen von Anwälten und Beratern sollten auf das Unternehmen ausgestellt werden.

Fundstelle: BFH, Urteil v. 7. 5. 2026 – V R 15/24, veröffentlicht am 30. 7. 2026 – Quelle

Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief August 2026 (Rückblick Juli 2026 · Ausgabe 7).

Autor: Norbert Schröer, Rechtsanwalt und Steuerberater, Ratingen. norbert.schroeer@schroeer.law

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum angegebenen Datum. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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