Ob Altersvorsorgebeiträge nach § 10a EStG als Sonderausgaben abgezogen werden, entscheidet der Steuerpflichtige selbst. Übt er dieses Wahlrecht erst aus, nachdem der Bescheid bestandskräftig ist, lässt sich der Bescheid nach dem Bundesfinanzhof nicht mehr ändern.
Die Entscheidung
Ein Ehepaar hatte 2019 Riester-Beiträge von knapp 2.000 Euro gezahlt; der Anbieter übermittelte die Daten elektronisch. In der Steuererklärung fehlten Angaben zur Altersvorsorge. Der Bescheid wies in den Erläuterungen auf das Wahlrecht hin und wurde bestandskräftig. Erst Monate später reichten die Kläger eine berichtigte Erklärung ein. Das Hessische FG wies die Klage ab, der BFH die Revision zurück.
Nach dem BFH wird das Wahlrecht weder durch die Einwilligung in die Datenübermittlung noch durch die Übermittlung selbst ausgeübt. Eine Änderung nach § 175b Abs. 1 AO scheidet aus, weil der ursprüngliche Bescheid ohne Wahlrechtsausübung nicht fehlerhaft war; die Daten waren auch nicht unrichtig (§ 175b Abs. 2 AO). Die nachträgliche Wahl ist keine neue Tatsache im Sinne von § 173 AO. Ein Hinweis in den Erläuterungen des Bescheids genügt einer etwaigen Hinweispflicht nach § 89 AO.
Was das für die Praxis bedeutet
- Wahlrechte sollten bereits in der Steuererklärung ausdrücklich ausgeübt werden.
- Erläuterungen im Bescheid sind innerhalb der Einspruchsfrist sorgfältig zu prüfen.
- Wird ein Wahlrecht übersehen, ist Einspruch das Mittel der Wahl, solange die Frist läuft.
Fundstelle: BFH, Urteil v. 15. 4. 2026 – X R 28/24, veröffentlicht am 25. 6. 2026 – Quelle
Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief Juli 2026 (Rückblick Juni 2026 · Ausgabe 6).
