§ 850i ZPO schützt Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, in bestimmtem Umfang vor der Pfändung, etwa Einnahmen Selbständiger. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine Zugewinnausgleichsforderung nicht darunter fällt. Der Anspruch beruht nicht auf einer eigenen Erwerbstätigkeit, sondern auf dem Güterrecht.
Die Entscheidung
Im Rahmen eines Zugewinnausgleichs war einem Ehegatten der Anspruch auf die Ablaufleistung einer Kapitallebensversicherung abgetreten worden. In einem Insolvenzverfahren stellte sich die Frage, ob dieser Anspruch als sonstige Einkunft Pfändungsschutz genießt. Der BGH verneint dies: Die bloße Eheschließung macht Leistungen, die ein Ehegatte über den Zugewinnausgleich erhält, nicht zu selbst erwirtschafteten Einkünften. Maßgeblich ist die rechtliche Natur des konkreten Anspruchs. Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich sind nach dem Senat getrennte Systeme; ein im Zugewinnausgleich übertragener Anspruch ist nicht wie eine Versorgung zu behandeln.
Was das für die Praxis bedeutet
- Krisenfall mitdenken: Bei Scheidungsfolgenvereinbarungen sollte geprüft werden, ob einer der Ehegatten wirtschaftlich gefährdet ist.
- Ausgleich gestalten: Ob Werte im Zugewinn- oder im Versorgungsausgleich übertragen werden, kann für den Gläubigerzugriff entscheidend sein.
- Selbständige: Der Schutz des § 850i ZPO bleibt auf Einkünfte aus eigener Tätigkeit beschränkt; Vermögensausgleiche fallen nicht darunter.
Fundstelle: BGH, Beschluss v. 11. 6. 2026 – IX ZB 1/25 – Quelle
Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief August 2026 (Rückblick Juli 2026 · Ausgabe 7).
