Streiten Miterben über die Teilung des Nachlasses, entstehen schnell hohe Anwaltskosten. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass diese Kosten als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar sind, soweit sie unmittelbar mit der Auseinandersetzung zusammenhängen.
Die Entscheidung
Zwei Brüder hatten 2010 ihren Vater beerbt; zum Nachlass gehörten Grundbesitz und ausländische Wertpapiere. Da sie sich über die Teilung nicht einigten, kam es von 2012 bis 2018 zu einer Teilungsversteigerung mit Rechtsberatungskosten von insgesamt rund 104.000 Euro. Das Finanzgericht ließ rund 95.200 Euro zum Abzug zu, der BFH bestätigte dies.
Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG sind Kosten abziehbar, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen. Nicht abziehbar sind dagegen Kosten für die Verwaltung des Nachlasses. Dass die Erben den Nachlass zunächst gemeinsam verwaltet hatten, schadet nicht: Kosten, die später unmittelbar für die Auseinandersetzung anfallen, gehören zur Verteilung. Rund 9.000 Euro für die Aufteilung von Konten ordnete der BFH dagegen der nicht abziehbaren Verwaltung zu.
Was das für die Praxis bedeutet
- Miterben sollten Rechnungen ihrer Berater nach Tätigkeiten aufschlüsseln lassen, damit Auseinandersetzungskosten erkennbar sind.
- Fallen Auseinandersetzungskosten erst Jahre nach dem Erbfall an, sollte rechtzeitig geprüft werden, ob und wie sie in der Erbschaftsteuerfestsetzung noch berücksichtigt werden können.
- Laufende Verwaltungskosten bleiben unberücksichtigt.
Fundstelle: BFH, Urteil v. 11. 3. 2026 – II R 10/23, veröffentlicht am 21. 5. 2026 – Quelle
Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief Juni 2026 (Rückblick Mai 2026 · Ausgabe 5).
