Der Bundesfinanzhof nimmt die besonderen Aufzeichnungspflichten des § 4 Abs. 7 EStG beim häuslichen Arbeitszimmer ernst: Wer sie verletzt, verliert den Betriebsausgabenabzug vollständig.
Der Fall
Ein Selbständiger machte für 2017 rund 12.500 Euro Kosten für ein Arbeitszimmer geltend. Er hatte die Belege über das Jahr gesammelt und erst bei der Erstellung der Steuererklärung im Mai 2018 in einer Aufstellung zusammengefasst.
Die Entscheidung
Die Aufzeichnungspflicht ist nur erfüllt, wenn sämtliche Aufwendungen für das Arbeitszimmer und seine Ausstattung einzeln und zeitnah in einer besonderen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen oder zumindest gebündelt in einem gesonderten Dokument erfasst werden. Zeitnah heißt in der Regel binnen zehn Tagen, ausnahmsweise binnen eines Monats. Eine bloße Belegsammlung genügt nicht – ebenso wenig wie bei Geschenken und Bewirtungen.
Was das für die Praxis bedeutet
- Für Arbeitszimmerkosten ein eigenes Konto oder eine eigene Spalte in der Buchführung anlegen.
- Laufende Kosten wie Energie oder Finanzierung können nach Verwaltungsauffassung geschätzt und die Abschreibung nach Jahresende erfasst werden – aber nur, wenn die übrigen Aufzeichnungen stimmen.
- Das Urteil betrifft den Abzug der tatsächlichen Kosten; Einzelheiten zur Jahrespauschale sollten gesondert geprüft werden.
Fundstelle: BFH, Urteil v. 24. 3. 2026 – VIII R 6/24, veröffentlicht am 15. 5. 2026 – Quelle
Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief Juni 2026 (Rückblick Mai 2026 · Ausgabe 5).
