Die Pauschale für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG steht nicht nur Erben zu. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch ein Vermächtnisnehmer sie abziehen kann – und zwar in voller Höhe, wenn er der einzige Erwerber ist, der der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt.
Die Entscheidung
Die Erblasserin lebte in Großbritannien und verstarb dort. Alleinerbe wurde ihr ebenfalls in Großbritannien ansässiger Bruder. Die in Deutschland wohnende Klägerin erhielt ein Geldvermächtnis; ihr waren tatsächlich nur Kosten von 13,20 Euro entstanden. Sie begehrte den Abzug der damals geltenden Pauschale von 10.300 Euro.
Der BFH gab ihr Recht. Der einzige nach § 2 ErbStG persönlich steuerpflichtige Erwerber kann den vollen Pauschbetrag abziehen. Sind neben ihm weitere Personen vorhanden, deren Erwerb nicht der deutschen Besteuerung unterliegt, ist die Pauschale nicht anteilig zu kürzen.
Was das für die Praxis bedeutet
- Vermächtnisnehmer sollten die Pauschale in der Erklärung ausdrücklich geltend machen; seit 2023 beträgt sie 15.000 Euro.
- Bei internationalen Erbfällen mit nur einem in Deutschland steuerpflichtigen Erwerber ist eine Kürzung durch das Finanzamt zu beanstanden.
- Übersteigen die tatsächlichen Kosten den Pauschbetrag, sind sie einzeln nachzuweisen.
- Bestehende Bescheide mit gekürzter Pauschale sollten, soweit noch offen, überprüft werden.
Fundstelle: BFH, Urteil v. 17. 6. 2026 – II R 25/23, veröffentlicht am 20. 8. 2026 – Quelle
Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief September 2026 (Rückblick August 2026 · Ausgabe 8).
