Die Erbschaftsteuerreform 2016 wurde erst am 9. November 2016 verkündet, galt aber rückwirkend für Erwerbe ab dem 1. Juli 2016. Der Bundesfinanzhof hält diese echte Rückwirkung jedenfalls für § 13b Abs. 10 ErbStG für verfassungsgemäß.
Die Entscheidung
Ein Vater hatte am 24. Juli 2016 einen Kommanditanteil an seinen Sohn verschenkt. Das Finanzamt stellte nach § 13b Abs. 10 ErbStG in der neuen Fassung unter anderem die Summen der Finanzmittel, des Verwaltungsvermögens und der Schulden gesondert fest. Die Klägerin hielt die rückwirkende Anwendung für unzulässig. Das FG München wies die Klage ab, der BFH die Revision zurück.
Eine echte Rückwirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Dieses endete nach dem BFH mit dem Gesetzesbeschluss des Bundestags am 24. Juni 2016, der die Rückwirkung bereits vorsah. Dass der Bundesrat anschließend den Vermittlungsausschuss anrief, lebte den Vertrauensschutz nicht wieder auf, weil die maßgebliche Regelung im Vermittlungsverfahren nicht geändert wurde.
Was das für die Praxis bedeutet
- Wer Übertragungen im Hinblick auf eine laufende Reform plant, kann sich nicht darauf verlassen, dass das alte Recht bis zur Verkündung gilt.
- Spätestens ab einem Gesetzesbeschluss des Bundestags ist mit einer Rückwirkung zu rechnen.
- Für die aktuelle Reformdebatte heißt das: Gestaltungen sollten frühzeitig und nach geltendem Recht umgesetzt werden.
Fundstelle: BFH, Urteil v. 20. 11. 2025 – II R 7/23, veröffentlicht am 26. 3. 2026 – Quelle
Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief April 2026 (Rückblick März 2026 · Ausgabe 3).
