EuGH soll 5 %-Pauschale auf Übernahmegewinne prüfen

Verschmilzt eine Tochterkapitalgesellschaft auf ihre Mutter, bleibt der Übernahmegewinn nach § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG in Verbindung mit § 8b KStG grundsätzlich steuerfrei, 5 Prozent gelten jedoch als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Der Bundesfinanzhof zweifelt, ob das mit Unionsrecht vereinbar ist, und hat den Europäischen Gerichtshof angerufen.

Die Entscheidung

Eine deutsche GmbH war Alleingesellschafterin von Kapitalgesellschaften in Italien, Spanien, Schweden, dem Vereinigten Königreich und Frankreich. 2010 wurden diese grenzüberschreitend auf die GmbH verschmolzen, bei Buchwertfortführung. Das Finanzamt rechnete 5 Prozent des Übernahmegewinns hinzu; das Schleswig-Holsteinische FG bestätigte dies.

Der BFH fragt den EuGH, ob Art. 7 Abs. 1 der Fusionsrichtlinie (2009/133/EG) einer Regelung entgegensteht, nach der Wertsteigerungen beim Untergang der Beteiligung zwar steuerfrei sind, aus diesem Anlass aber pauschal 5 Prozent des Übernahmegewinns als nicht abziehbare Betriebsausgaben gelten. Anders als die Mutter-Tochter-Richtlinie enthält die Fusionsrichtlinie keine ausdrückliche Öffnung für eine solche Pauschale. Eine gesicherte Auslegung durch den EuGH gibt es bislang nicht.

Was das für die Praxis bedeutet

  • Bescheide, in denen die Pauschale auf Übernahmegewinne angesetzt wurde, sollten mit Einspruch offengehalten werden; ein Ruhen des Verfahrens kann beantragt werden.
  • Die Vorlage betrifft unmittelbar Verschmelzungen im Anwendungsbereich der Fusionsrichtlinie; ob ein Erfolg auch rein inländische Fälle erfasst, ist offen.
  • Bei geplanten Aufwärtsverschmelzungen sollte die Pauschale vorerst weiter eingeplant werden.

Fundstelle: BFH, Beschluss v. 20. 5. 2026 – X R 27/22, veröffentlicht am 6. 8. 2026 – Quelle

Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief September 2026 (Rückblick August 2026 · Ausgabe 8).

Autor: Norbert Schröer, Rechtsanwalt und Steuerberater, Ratingen. norbert.schroeer@schroeer.law

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum angegebenen Datum. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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