Einzug ins geerbte Familienheim: Sechs Monate sind keine starre Grenze

Die Steuerbefreiung für ein geerbtes Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG geht nicht automatisch verloren, wenn der Erbe erst nach mehr als sechs Monaten einzieht. Der Bundesfinanzhof bestätigt, dass die Frage der unverzüglichen Selbstnutzung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist.

Die Entscheidung

Der Erblasser war im Januar 2022 verstorben. Der Sohn erbte das Familienheim; seiner Mutter stand testamentarisch ein Wohnrecht zu. Bereits im April 2022 bekundete er nach außen seine Absicht, einzuziehen. Im Juni 2022 zog die Mutter in ein Pflegeheim. Wegen umfangreicher Sanierungsarbeiten bezog der Kläger das Haus erst rund 24 Monate nach dem Erbfall. Das Finanzgericht gewährte die Befreiung; der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts zurück.

Nach der Rechtsprechung muss der Erwerber innerhalb angemessener Zeit die Absicht zur Selbstnutzung fassen und umsetzen; regelmäßig sind das sechs Monate. Wer später einzieht, muss darlegen, wann er sich zur Selbstnutzung entschlossen hat, warum ein früherer Einzug nicht möglich war und dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

Was das für die Praxis bedeutet

  • Den Entschluss zur Selbstnutzung früh und nachweisbar nach außen dokumentieren, etwa durch Handwerkeraufträge oder Energieberatung.
  • Gründe für Verzögerungen (Wohnrechte, Sanierung, Genehmigungen) laufend belegen.
  • Sanierungen zügig beauftragen; eigene Untätigkeit geht zulasten des Erben.
  • Die zehnjährige Selbstnutzungsfrist nach dem Einzug im Blick behalten.

Fundstelle: BFH, Beschluss v. 27. 5. 2026 – II B 41/25, veröffentlicht am 27. 8. 2026 – Quelle

Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief September 2026 (Rückblick August 2026 · Ausgabe 8).

Autorin: Adina-Julia Schröer, Rechtsanwältin, Ratingen. Steuerliche Hinweise: Norbert Schröer, Rechtsanwalt und Steuerberater.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum angegebenen Datum. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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