Familienheim: Steuerbefreiung erfasst auch Garten und Zuwegung

Kinder können das Familienheim der Eltern unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG steuerfrei erben, soweit die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt. Welche Flächen zum begünstigten Grundstück gehören, richtet sich nach dem Bundesfinanzhof nach dem Bewertungsrecht, nicht nach den einzelnen Flurstücken im Grundbuch.

Die Entscheidung

Der Kläger hatte von seinem 2020 verstorbenen Vater Grundbesitz aus mehreren Flurstücken geerbt. Auf einem stand das vom Vater selbst bewohnte Haus mit 235 Quadratmetern Wohnfläche; zwei weitere Flurstücke dienten als Garten und Zuweg. Das Lagefinanzamt bewertete alle drei als eine wirtschaftliche Einheit mit rund 1,38 Millionen Euro. Das Erbschaftsteuerfinanzamt gewährte die Befreiung nur für das Hausflurstück.

Der BFH hob die Vorentscheidung auf. Grundstück im Sinne der Befreiung ist die wirtschaftliche Einheit, deren Wert das Lagefinanzamt feststellt. Der Feststellungsbescheid bindet das Erbschaftsteuerfinanzamt auch hinsichtlich des Umfangs dieser Einheit. Die Befreiung stieg damit auf 200/235 des Gesamtwerts, rund 1,17 Millionen Euro. Die Behaltensfrist von zehn Jahren bezieht sich ebenfalls auf die gesamte Einheit.

Was das für die Praxis bedeutet

  • Feststellungsbescheid prüfen: Der Umfang der wirtschaftlichen Einheit wird im Feststellungsverfahren festgelegt; Einwände gehören dorthin.
  • Nebenflächen einbeziehen: Garten- und Wegeflurstücke können mitbefreit sein, wenn sie mit dem Wohnhaus eine Einheit bilden.
  • Selbstnutzung sichern: Die Befreiung setzt die unverzügliche Selbstnutzung durch den Erben voraus und entfällt bei Aufgabe innerhalb von zehn Jahren.

Fundstelle: BFH, Urteil v. 17. 6. 2026 – II R 27/23, veröffentlicht am 13. 8. 2026 – Quelle

Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief September 2026 (Rückblick August 2026 · Ausgabe 8).

Autorin: Adina-Julia Schröer, Rechtsanwältin, Ratingen. Steuerliche Hinweise: Norbert Schröer, Rechtsanwalt und Steuerberater.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum angegebenen Datum. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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