Geschäftsführerhaftung endet mit dem Amt

Die steuerliche Haftung eines GmbH-Geschäftsführers knüpft an seine tatsächliche Organstellung an, nicht an den Eintrag im Handelsregister. Endet das Amt, endet auch die Pflichtenstellung nach § 34 Abs. 1 AO, und für später entstehende Steuerschulden haftet er nicht mehr nach § 69 AO.

Die Entscheidung

Der Kläger war seit 2014 als Strohmann Geschäftsführer einer GmbH. Im November 2016 wurde ein Strafbefehl wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung rechtskräftig. Damit war er nach § 6 Abs. 2 GmbHG von Gesetzes wegen vom Amt ausgeschlossen; im Handelsregister blieb er dennoch eingetragen. Das Finanzamt nahm ihn für Steuerschulden aus dem Jahr 2018 in Haftung.

Der BFH hielt den Haftungsbescheid für rechtswidrig. Mit dem Wegfall der Amtsvoraussetzung verlor der Kläger automatisch seine Organstellung und damit die Stellung als gesetzlicher Vertreter. Die Registereintragung wirkt nur deklaratorisch; der Rechtsscheinschutz des § 15 HGB betrifft den Geschäftsverkehr, nicht die steuerliche Pflichtenstellung. Eine Haftung als Verfügungsberechtigter nach § 35 AO wäre denkbar gewesen, war aber nicht Gegenstand des Bescheids; das Gericht darf den Haftungsgrund nicht austauschen.

Was das für die Praxis bedeutet

  • Maßgeblich ist, wann das Amt tatsächlich endet. Beendigungsgründe wie Abberufung oder Niederlegung sollten nachweisbar dokumentiert und zeitnah zum Register angemeldet werden.
  • Wer nach dem Ausscheiden weiter faktisch für die Gesellschaft handelt, riskiert eine Haftung nach § 35 AO.
  • Haftungsbescheide sollten auf den konkret zugrunde gelegten Haftungstatbestand geprüft werden.

Fundstelle: BFH, Urteil v. 9. 12. 2025 – VII R 4/23, veröffentlicht am 15. 5. 2026 – Quelle

Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief Juni 2026 (Rückblick Mai 2026 · Ausgabe 5).

Autor: Norbert Schröer, Rechtsanwalt und Steuerberater, Ratingen. norbert.schroeer@schroeer.law

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum angegebenen Datum. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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