Geschäftsveräußerung: Auf den Erwerber kommt es an

Wer einen Betrieb samt Immobilie verkauft, verlässt sich oft darauf, dass eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt. Der Bundesfinanzhof hat die Voraussetzungen eingegrenzt: Entscheidend ist, ob der Erwerber selbst die Tätigkeit fortführen will.

Die Entscheidung

Eine GmbH & Co. KG hatte im November 2016 ihren Fischereibetrieb mit Gebäuden, Teichanlagen und Wasserrechten auf zwei Privatpersonen übertragen. Diese verpachteten das Vermögen ab Mai 2017 an eine neu gegründete GmbH, die den Betrieb weiterführte. Das Finanzgericht München nahm eine Geschäftsveräußerung an, weil der Betrieb durch die Pächterin fortgeführt wurde. Der BFH hob das Urteil auf die Revision des Finanzamts auf.

Nach dem BFH muss die Fortführungsabsicht im Sinne von § 1 Abs. 1a UStG bei mehrfachen Übertragungen beim Letzterwerber vorliegen, nicht beim Zwischenerwerber. Nutzt der Erwerber das Vermögen nicht wie der Veräußerer für eine eigene unternehmerische Tätigkeit, sondern verpachtet es, kann nicht auf den Pächter abgestellt werden. Der Pächter ist nicht Begünstigter der Übertragung.

Was das für die Praxis bedeutet

  • Bei Unternehmens- und Immobilienverkäufen sollte die Fortführungsabsicht des Erwerbers geklärt und vertraglich dokumentiert werden.
  • Plant der Käufer eine Verpachtung, ist mit steuerbaren Einzellieferungen zu rechnen; Steuerklauseln und gegebenenfalls Optionen zur Steuerpflicht gehören in den Vertrag.
  • Bei Kettenübertragungen ist die Absicht des letzten Erwerbers maßgeblich.

Fundstelle: BFH, Urteil v. 13. 11. 2025 – V R 3/23, veröffentlicht am 19. 3. 2026 – Quelle

Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief April 2026 (Rückblick März 2026 · Ausgabe 3).

Autor: Norbert Schröer, Rechtsanwalt und Steuerberater, Ratingen. norbert.schroeer@schroeer.law

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum angegebenen Datum. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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