Der gewerbesteuerliche Verlustvortrag einer Personengesellschaft ist an die Person des Mitunternehmers gebunden. Scheidet ein Gesellschafter aus, geht sein Anteil am Gewerbeverlust unter – nach dem Bundesfinanzhof auch dann, wenn der Anteil im Erbfall unentgeltlich übergeht.
Die Entscheidung
An einer KG waren eine Komplementärin und mehrere Kommanditisten beteiligt; die Gesellschaft hatte Gewerbeverluste. Nach dem Tod eines Kommanditisten im Jahr 2019 gingen dessen Anteile auf Ehefrau und Tochter über. Das Finanzamt stellte den vortragsfähigen Gewerbeverlust zum 31. Dezember 2019 ohne den auf den Verstorbenen entfallenden Anteil von rund 85.000 Euro fest. Das Niedersächsische FG wies die Klage ab, der BFH die Revision zurück.
Der Verlustabzug nach § 10a GewStG verlangt neben Unternehmensidentität auch Unternehmeridentität: Nur wer den Verlust in eigener Person erlitten hat, kann ihn nutzen. Bei Personengesellschaften ist die Verlustverrechnung mitunternehmerbezogen. Eine teleologische Reduktion für unentgeltliche Übergänge lehnt der BFH ab, da Erblasser und Erben verschiedene Personen sind. Die Verschonungsregeln der §§ 8c, 8d KStG gelten nur für Körperschaften.
Was das für die Praxis bedeutet
- Bei verlustträchtigen Personengesellschaften sollte die Nachfolge auch gewerbesteuerlich geplant werden.
- Eine zeitnahe Nutzung bestehender Verlustvorträge kann vor einem Gesellschafterwechsel sinnvoll sein.
- Bei lebzeitigen Übertragungen und Anteilsverkäufen gilt der Untergang ebenso.
Fundstelle: BFH, Urteil v. 10. 6. 2026 – IV R 14/24, veröffentlicht am 20. 8. 2026 – Quelle
Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief September 2026 (Rückblick August 2026 · Ausgabe 8).
