Wer in der Insolvenz selbstständig weiterarbeiten will, benötigt regelmäßig die Freigabe durch den Insolvenzverwalter und muss dafür Ausgleichszahlungen an die Masse leisten. Steuerlich mindern diese Zahlungen den Gewinn nicht. Der Bundesfinanzhof ordnet sie der privaten Vermögenssphäre zu.
Die Entscheidung
Ein Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, der seinen Gewinn durch Bilanzierung ermittelte, geriet 2017 in die Insolvenz. Der Verwalter gab die freiberufliche Tätigkeit frei; im Gegenzug waren über sechs Jahre monatlich 1.338,91 Euro, insgesamt 96.401,52 Euro, an die Masse zu zahlen. Der Kläger machte die 2017 gezahlten 6.072,91 Euro als Betriebsausgaben geltend und passivierte die restliche Verpflichtung mit abgezinst 69.114 Euro. Finanzamt und Finanzgericht Münster lehnten dies ab.
Der BFH wies die Revision zurück. Die Zahlung an die Masse sei lediglich eine Verschiebung innerhalb derselben Vermögenssphäre und kein Abfluss. Zudem fehle die betriebliche Veranlassung: Der Schuldner zahle, um über seinen Neuerwerb ohne Insolvenzbeschlag verfügen zu können. Die Regelung solle Selbstständige lediglich mit Arbeitnehmern gleichstellen. Dass die Zahlungen ohne das Insolvenzverfahren nicht angefallen wären, genügt nicht.
Was das für die Praxis bedeutet
- Ausgleichszahlungen in der Liquiditätsplanung als nicht abziehbare Privatzahlungen ansetzen.
- Die Höhe der Zahlungen mit dem Verwalter auf Basis eines realistischen fiktiven Nettoeinkommens verhandeln.
- Keine Verbindlichkeit für künftige Ausgleichszahlungen in der Bilanz ausweisen.
Fundstelle: BFH, Urteil v. 3. 3. 2026 – VIII R 12/24, veröffentlicht am 15. 5. 2026 – Quelle
Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief Juni 2026 (Rückblick Mai 2026 · Ausgabe 5).
