Insolvenz der Kapitalgesellschaft: Zwischenveranlagungen sind endgültig

Wird eine Kapitalgesellschaft abgewickelt, ist nach § 11 KStG grundsätzlich der gesamte Abwicklungsgewinn in einem einheitlichen Zeitraum zu besteuern. Dauert die Abwicklung länger als drei Jahre, sind Zwischenveranlagungen möglich. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass diese Veranlagungen endgültig sind und nicht am Ende durch eine Gesamtveranlagung ersetzt werden.

Die Entscheidung

Über das Vermögen einer GmbH war ein Insolvenzverfahren anhängig, das vom 1. Januar 2003 bis zum 19. Juli 2017 dauerte. Zum Beginn bestand ein Verlustvortrag von rund 17,5 Millionen Euro; im Zeitraum 2003 bis 2015 entstand ein Abwicklungsgewinn von rund 5,8 Millionen Euro. Streitig war, ob die Zwischenveranlagungen nur vorläufig waren und die Mindestbesteuerung im Abwicklungszeitraum anzuwenden ist.

Der BFH gab dem Finanzamt recht und wies die Klage ab. § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG sichert den zeitnahen Steueranspruch und führt zu endgültigen Veranlagungen. Die Mindestbesteuerung ist nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 2025 (2 BvL 19/14) auch für bilanzierende Körperschaften verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Was das für die Praxis bedeutet

  • Bescheide prüfen: Zwischenveranlagungen im Abwicklungs- oder Insolvenzzeitraum sollten angefochten werden, wenn sie fehlerhaft sind; eine spätere Korrektur über eine Gesamtveranlagung gibt es nicht.
  • Verluste planen: Die Mindestbesteuerung kann trotz hoher Verlustvorträge zu Steuerzahlungen führen; Verwertungserlöse sollten zeitlich gesteuert werden.
  • Sanierungserträge: Mögliche Steuerfreiheit nach § 3a EStG frühzeitig prüfen.

Fundstelle: BFH, Urteil v. 15. 4. 2026 – I R 21/25, veröffentlicht am 13. 8. 2026 – Quelle

Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief September 2026 (Rückblick August 2026 · Ausgabe 8).

Autor: Norbert Schröer, Rechtsanwalt und Steuerberater, Ratingen. norbert.schroeer@schroeer.law

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum angegebenen Datum. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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