Insolvenz: Nicht angemeldete Forderung bleibt in der Bilanz

Eine Verbindlichkeit verschwindet nicht schon deshalb aus der Bilanz, weil der Gläubiger sie im Insolvenzverfahren nicht mehr geltend macht. Nach dem Bundesfinanzhof löst der Verzicht auf die Anmeldung zur Insolvenztabelle weder handels- noch steuerbilanziell ein Passivierungsverbot aus. Ein gewinnerhöhender Ausbuchungsertrag entsteht damit nicht.

Die Entscheidung

Eine GmbH hatte 2008 und 2009 Darlehen erhalten; die Forderungen lagen zuletzt bei einer mittelbaren Gesellschafterin. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens 2009 meldete diese ihre Forderungen zur Tabelle an. In einem Vergleich mit dem Insolvenzverwalter nahm sie die Anmeldung 2014 zurück und erklärte, die Forderungen im Insolvenzverfahren nicht mehr geltend zu machen. Das Finanzamt wollte die Verbindlichkeiten gewinnerhöhend ausbuchen.

Der BFH wies die Revision des Finanzamts zurück. Der Vergleich enthalte keinen Erlass, sondern wirke wie ein Stillhalteabkommen. Eine rechtlich bestehende Schuld sei zu passivieren, solange nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie nicht mehr geltend gemacht wird. Das Finanzgericht hatte mögliche Wege einer späteren Inanspruchnahme aufgezeigt, etwa über einen Insolvenzplan oder eine Bürgschaft. Auch § 5 Abs. 2a EStG greift nicht, weil die Tilgung nicht auf künftige Gewinne beschränkt war.

Was das für die Praxis bedeutet

  • Gläubigervereinbarungen in der Krise präzise formulieren: Ein echter Forderungsverzicht führt regelmäßig zu einem Ertrag, eine bloße Nichtgeltendmachung nicht.
  • Bei Forderungsverzichten die Steuerbefreiung von Sanierungserträgen (§ 3a EStG) frühzeitig prüfen.
  • Rangrücktritte so gestalten, dass die Passivierung erhalten bleibt.

Fundstelle: BFH, Urteil v. 21. 4. 2026 – IX R 34/24, veröffentlicht am 28. 5. 2026 – Quelle

Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief Juni 2026 (Rückblick Mai 2026 · Ausgabe 5).

Autor: Norbert Schröer, Rechtsanwalt und Steuerberater, Ratingen. norbert.schroeer@schroeer.law

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum angegebenen Datum. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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