Insolvenzanfechtung: Geldauflage im Strafverfahren ist anfechtbar

Wer ein Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage beendet, erfüllt keine durchsetzbare Schuld. Gerät der Zahlende kurz darauf in die Insolvenz, kann der Insolvenzverwalter das Geld deshalb unter erleichterten Voraussetzungen zurückfordern. Der Bundesgerichtshof hat zudem geklärt, gegen wen sich die Anfechtung richtet.

Die Entscheidung

Ein Landgericht stellte im März 2021 ein Strafverfahren gegen eine Geldauflage von 100.000 Euro ein. Der Schuldner zahlte je 20.000 Euro an drei gemeinnützige Einrichtungen und 40.000 Euro an die Landeskasse; finanziert wurde dies über Darlehen aus dem familiären Umfeld. Wenige Wochen später beantragte er selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das OLG Frankfurt verurteilte das beklagte Land zur Zahlung von 80.000 Euro.

Der BGH bestätigt: Die Geldauflage verschafft dem Empfänger keinen durchsetzbaren Anspruch, die Zahlung ist daher inkongruent (§ 131 InsO). Rückgewährpflichtig ist nach § 143 InsO aber nur, wer die Leistung erhalten hat – bei Direktzahlung die gemeinnützige Einrichtung, nicht die Landeskasse. Außerdem hatte das Berufungsgericht die Zahlungsunfähigkeit nicht tragfähig festgestellt: Mittel, die Dritte wie die Eltern dem Schuldner tatsächlich zur Verfügung stellen, zählen zur Liquidität, auch ohne Rechtsanspruch. Die Sache wurde teilweise zurückverwiesen.

Was das für die Praxis bedeutet

  • Für Beschuldigte: Eine Geldauflage schützt die Mittel nicht vor dem Zugriff des späteren Insolvenzverwalters.
  • Für gemeinnützige Empfänger: Rückforderungen innerhalb der Anfechtungsfristen sind einzukalkulieren.
  • Für die Verteidigung im Anfechtungsprozess: Die Zahlungsunfähigkeit erfordert eine konkrete Gegenüberstellung von fälligen Verbindlichkeiten und verfügbaren Mitteln.

Fundstelle: BGH, Urteil v. 12. 3. 2026 – IX ZR 18/25 – Quelle

Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief April 2026 (Rückblick März 2026 · Ausgabe 3).

Autor: Norbert Schröer, Rechtsanwalt und Steuerberater, Ratingen. norbert.schroeer@schroeer.law

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum angegebenen Datum. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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