GmbH-Insolvenzantrag: Rücknahme durch den Mitgeschäftsführer möglich

Nach § 13 Abs. 2 InsO kann ein Insolvenzantrag zurückgenommen werden, bis das Verfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein zwischenzeitlich angeordnetes allgemeines Verfügungsverbot daran nichts ändert und dass bei einer GmbH auch ein anderer vertretungsberechtigter Geschäftsführer den Antrag zurücknehmen kann.

Die Entscheidung

Eine GmbH, die Immobilien, insbesondere Tankstellen, vermietete und verwaltete, hatte zwei einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer. Nach einer Reihe umstrittener Abberufungsbeschlüsse stellte einer von ihnen im Oktober 2022 Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit. Das Amtsgericht ordnete die vorläufige Verwaltung und ein allgemeines Verfügungsverbot an. Im Dezember 2022 nahm der andere Geschäftsführer den Antrag zurück; das Verfahren wurde gleichwohl 2023 eröffnet.

Der BGH hob die Entscheidung des Landgerichts auf und verwies die Sache zurück. Die Rücknahme ist grundsätzlich zulässig, auch wenn der antragstellende Geschäftsführer noch im Amt ist. Sie ist jedoch rechtsmissbräuchlich und unwirksam, wenn die Gesellschaft tatsächlich zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Das muss das Landgericht nun ebenso klären wie die streitigen Vertretungsverhältnisse.

Was das für die Praxis bedeutet

  • Antragspflicht bleibt: Besteht Insolvenzreife fort, muss erneut ein Antrag gestellt werden; Haftungs- und Strafrisiken bleiben bestehen.
  • Insolvenzgründe dokumentieren: Liquiditätsstatus und Überschuldungsprüfung sollten aktuell und nachvollziehbar vorliegen.
  • Gesellschafterstreit: Vertretungsbefugnisse und Abberufungen sollten zügig geklärt werden.

Fundstelle: BGH, Beschluss v. 25. 6. 2026 – IX ZB 6/24 – Quelle

Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief September 2026 (Rückblick August 2026 · Ausgabe 8).

Autor: Norbert Schröer, Rechtsanwalt und Steuerberater, Ratingen. norbert.schroeer@schroeer.law

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum angegebenen Datum. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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