Ob ein Betrieb einen Investitionsabzugsbetrag bilden darf, entscheidet sich nicht allein am Bilanzergebnis. Der Bundesfinanzhof stellt für die Gewinngrenze auf den steuerlichen Gewinn ab, also einschließlich außerbilanzieller Korrekturen.
Die Entscheidung
Ein bilanzierender Garten- und Landschaftsbauer wollte für 2020 einen Investitionsabzugsbetrag von rund 45.800 Euro geltend machen. Sein Steuerbilanzgewinn lag mit rund 189.800 Euro unter der Gewinngrenze von 200.000 Euro. Rechnete man die nach § 4 Abs. 5b EStG nicht abziehbare Gewerbesteuer von rund 25.700 Euro hinzu, ergab sich ein Gewinn von gut 215.500 Euro. Finanzamt, Niedersächsisches Finanzgericht und BFH versagten den Abzug.
Nach dem BFH ist unter „Gewinn“ in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG der steuerliche Gewinn im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu verstehen. Außerbilanzielle Korrekturen sind daher zu berücksichtigen, auch die Hinzurechnung der Gewerbesteuer. Ausgeklammert bleiben nur die Investitionsabzugsbeträge selbst und ihre Hinzurechnungen, wie es das Gesetz ausdrücklich vorsieht.
Was das für die Praxis bedeutet
- Gewerbetreibende nahe der Grenze sollten die Gewerbesteuer und weitere außerbilanzielle Hinzurechnungen, etwa nicht abziehbare Betriebsausgaben, in die Prüfung einbeziehen.
- Eine Planung allein anhand des Bilanzergebnisses kann zu einer Versagung des Abzugs führen.
- Gestaltungen zur Gewinnsteuerung sollten auf den steuerlichen Gewinn ausgerichtet werden.
Fundstelle: BFH, Urteil v. 1. 10. 2025 – X R 16, 17/23, veröffentlicht am 19. 3. 2026 – Quelle
Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief April 2026 (Rückblick März 2026 · Ausgabe 3).
