Freiberufler dürfen die Umsatzsteuer auf Antrag nach vereinnahmten Entgelten berechnen, soweit sie nicht buchführungspflichtig sind. Wer jedoch freiwillig Bücher führt und bilanziert, verliert nach dem Bundesfinanzhof diese Möglichkeit nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG.
Die Entscheidung
Eine Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern ermittelte ihren Gewinn seit 2006 freiwillig durch Betriebsvermögensvergleich. Ihre Umsätze lagen regelmäßig über der allgemeinen Grenze für die Ist-Versteuerung. Das Finanzamt hatte die Ist-Versteuerung zunächst gestattet, widerrief sie aber 2020. Das FG Baden-Württemberg wies die Klage ab.
Der BFH bestätigte den Widerruf. § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG setzt zwar keine Buchführungspflicht voraus, ist aber nicht anwendbar, sobald der Unternehmer tatsächlich freiwillig Bücher führt und bilanziert. Die Revision der Gesellschaft blieb damit ohne Erfolg; eine Ist-Versteuerung nach der allgemeinen Umsatzgrenze kam wegen deren Überschreitens nicht in Betracht.
Was das für die Praxis bedeutet
- Freiberufler, die zur Bilanzierung wechseln, sollten die umsatzsteuerliche Liquiditätswirkung vorab berechnen.
- Die Ist-Versteuerung bleibt nach § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG möglich, solange der Gesamtumsatz die dortige Grenze nicht übersteigt.
- Bestehende Genehmigungen sollten überprüft werden, da das Finanzamt sie widerrufen kann.
Fundstelle: BFH, Urteil v. 16. 4. 2026 – V R 16/24, veröffentlicht am 27. 8. 2026 – Quelle
Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief September 2026 (Rückblick August 2026 · Ausgabe 8).
