Krisenfrüherkennung ist Pflicht

Seit Inkrafttreten des StaRUG ist die Krisenfrüherkennung für Geschäftsleiter von GmbH, AG und haftungsbeschränkten Personengesellschaften ausdrücklich gesetzlich geregelt. Wer Risiken zu spät erkennt, verliert nicht nur Zeit, sondern auch den Zugang zu den Sanierungsinstrumenten außerhalb eines Insolvenzverfahrens.

Die Rechtslage

Nach § 1 Abs. 1 StaRUG müssen Geschäftsleiter fortlaufend Entwicklungen überwachen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können. Erkennen sie solche Entwicklungen, müssen sie geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen und den Überwachungsorganen, etwa Aufsichtsrat oder Gesellschafterversammlung, unverzüglich berichten. Eine bestimmte Planungsmethode schreibt das Gesetz nicht vor.

Den Maßstab liefert das Insolvenzrecht: Drohend zahlungsunfähig ist nach § 18 Abs. 2 InsO, wer voraussichtlich seine bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit nicht erfüllen kann; zugrunde zu legen ist in aller Regel ein Prognosezeitraum von 24 Monaten. Genau diese Schwelle eröffnet den Restrukturierungsrahmen (§ 29 StaRUG). Tritt dagegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein (§§ 17, 19 InsO), muss spätestens nach drei beziehungsweise sechs Wochen Insolvenzantrag gestellt werden (§ 15a InsO).

Was das für die Praxis bedeutet

  • Führen Sie eine rollierende, integrierte Liquiditätsplanung über 24 Monate und aktualisieren Sie sie mindestens monatlich.
  • Legen Sie Frühwarnindikatoren fest, etwa Auftragseingang, Covenants und Zahlungsziele.
  • Dokumentieren Sie Gegenmaßnahmen und Berichte an die Gesellschafter; das entlastet im Haftungsfall.
  • Für eine Stabilisierungsanordnung verlangt § 50 Abs. 2 StaRUG zusätzlich einen Finanzplan über sechs Monate.

Fundstelle: § 1 StaRUG, § 18 InsO – Quelle

Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief September 2026 (Rückblick August 2026 · Ausgabe 8).

Autor: Norbert Schröer, Rechtsanwalt und Steuerberater, Ratingen. norbert.schroeer@schroeer.law

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum angegebenen Datum. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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