Lebensversicherung mit Nießbrauchsvorbehalt

Kapitallebensversicherungen werden häufig zu Lebzeiten auf Kinder übertragen. Behält sich der Schenker dabei einen Nießbrauch an der Rückkaufsleistung vor, mindert dieser die Schenkungsteuer nach dem Bundesfinanzhof zunächst nicht. Der Nießbrauch ist bis zur Kündigung nur eine aufschiebend bedingte Last.

Die Entscheidung

Eine Mutter übertrug ihrem Sohn im Oktober 2017 im Wege der Vertragsübernahme eine Kapitallebensversicherung mit einem Einmalbeitrag von 2,5 Mio. Euro und 49 Jahren Laufzeit. Sie behielt sich den Nießbrauch an der Rückkaufsleistung vor. Das Finanzamt setzte den Rückkaufswert von rund 2,46 Mio. Euro ohne Abzug an und Schenkungsteuer von 391.400 Euro fest. Die Klage blieb erfolglos.

Die Übertragung ist als Schenkung mit dem Rückkaufswert zu bewerten. Ein Nießbrauch an einem Recht entsteht erst, wenn das Recht selbst entstanden ist; der Anspruch auf die Rückkaufsleistung entsteht erst mit der Kündigung. Da am Stichtag nicht gekündigt war, lag nur eine aufschiebend bedingte Last vor, die nach § 6 Abs. 1 BewG nicht abgezogen wird. Tritt die Bedingung später ein, kann die Festsetzung nach § 6 Abs. 2 BewG auf Antrag berichtigt werden.

Was das für die Praxis bedeutet

  • Der Vorbehalt eines Nießbrauchs an der Rückkaufsleistung eignet sich nicht, um die Steuer bei Übertragung zu mindern.
  • Soll der Schenker Erträge behalten, sind andere Gestaltungen zu prüfen, etwa ein Nießbrauch an Vermögen, das bereits Erträge abwirft.
  • Nach einer Kündigung sollte die Berichtigung nach § 6 Abs. 2 BewG beantragt werden.

Fundstelle: BFH, Urteil v. 28. 1. 2026 – II R 27/22, veröffentlicht am 21. 5. 2026 – Quelle

Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief Juni 2026 (Rückblick Mai 2026 · Ausgabe 5).

Autorin: Adina-Julia Schröer, Rechtsanwältin, Ratingen. Steuerliche Hinweise: Norbert Schröer, Rechtsanwalt und Steuerberater.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum angegebenen Datum. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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