Pflichtteilsberechtigte können vom Erben ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen (§ 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB). Verzögert sich die Erstellung beim Notar, entlastet das den Erben nicht ohne Weiteres. Nach dem Oberlandesgericht Karlsruhe muss er aktiv auf den Notar einwirken.
Die Entscheidung
Eine Erbin war aufgrund eines Anerkenntnisses zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verpflichtet. Sie beauftragte einen Notar, doch das Verzeichnis kam über Monate nicht zustande. Im Juli 2025 äußerte der Notar rechtliche Bedenken und lehnte die weitere Bearbeitung ab. Die Erbin unternahm daraufhin nichts und berief sich darauf, keinen Einfluss auf den Notar zu haben. Gegen sie wurde ein Zwangsgeld festgesetzt.
Das OLG bestätigte das Zwangsgeld. Die titulierte Pflicht besteht unabhängig davon, ob der Anspruch materiell-rechtlich begründet war. Die bloße Beauftragung eines Notars genügt nicht; der Schuldner muss alles Zumutbare tun, um die Erledigung herbeizuführen. Dazu gehören etwa Beschwerden bei den zuständigen Stellen. Passives Abwarten oder bloßes Nachfragen reicht nicht.
Was das für die Praxis bedeutet
- Erben sollten dem Notar Fristen setzen und jede Nachfrage schriftlich festhalten.
- Bleibt der Notar untätig oder lehnt er die Tätigkeit ab, sind Beschwerde oder die Beauftragung eines anderen Notars zu prüfen.
- Einwände gegen den Anspruch selbst gehören in das Erkenntnisverfahren, nicht in die Vollstreckung.
Fundstelle: OLG Karlsruhe, Beschluss v. 6. 3. 2026 – 14 W 4/26
Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief April 2026 (Rückblick März 2026 · Ausgabe 3).
