Eine ertragsteuerliche Organschaft steht und fällt mit der tatsächlichen Durchführung des Gewinnabführungsvertrags. Der Bundesfinanzhof hat die Anforderungen präzisiert: Die Ansprüche müssen im Jahresabschluss gebucht und zeitnah erfüllt werden.
Die Entscheidung
Eine GmbH hatte mit dem Einzelunternehmen ihres Gesellschafters einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Die abzuführenden Gewinne der Jahre 2009 bis 2011 wurden lediglich auf einem Konto „Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschafter“ gebucht. Ausgeglichen wurden sie erst Jahre später, teils durch Zahlung an einen Dritten, teils durch Aufrechnung im Jahr 2017. Das Finanzgericht Köln und der BFH versagten die Organschaft für die Streitjahre, sowohl für die Körperschaft- als auch für die Gewerbesteuer.
Nach dem BFH setzt die Durchführung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG zweierlei voraus: die Buchung der Forderungen und Verbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen und ihre zeitnahe Erfüllung. Grundsätzlich genügt eine Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach zivilrechtlicher Fälligkeit. Eine Buchung auf einem Verrechnungskonto kann ausreichen, aber nur mit echter Verrechnung.
Was das für die Praxis bedeutet
- Fälligkeit laut Vertrag prüfen (häufig die Feststellung des Jahresabschlusses) und die Zahlung oder Verrechnung binnen zwölf Monaten danach vollziehen.
- Verrechnungskonten regelmäßig abrechnen und die Tilgung dokumentieren.
- Bestehende Organschaften auf offene Abführungssalden aus Vorjahren durchsehen.
Fundstelle: BFH, Urteil v. 5. 11. 2025 – I R 37/22, veröffentlicht am 12. 3. 2026 – Quelle
Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief April 2026 (Rückblick März 2026 · Ausgabe 3).
