Bei der vorweggenommenen Erbfolge erhalten weichende Geschwister oft eine Abfindung dafür, dass sie auf ihren Pflichtteil verzichten. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine solche Abfindung auch dann keine Einkünfte aus Kapitalvermögen auslöst, wenn sie in unverzinsten Raten gezahlt wird.
Die Entscheidung
Eltern hatten einem Kind mit notariellen Verträgen aus den Jahren 2002 und 2014 Betriebsvermögen und Grundbesitz übertragen. Das andere Kind verzichtete auf seine Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche und erhielt dafür ein Gleichstellungsgeld in zwei zinslosen Raten, gezahlt im Dezember 2014 und 2015. Das Finanzamt sah in der zweiten, mehr als zwölf Monate später fälligen Rate einen rechnerischen Zinsanteil und besteuerte ihn als Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
Der BFH folgte dem nicht. Eine Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht führt nicht zu erzieltem Einkommen. Sie ist ein unentgeltlicher Vorgang im Rahmen der Erbfolgeregelung und keine Kapitalüberlassung. Das gilt auch, wenn die Zahlung gestreckt wird. Die Abfindung kann allein der Schenkungsteuer unterliegen (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG).
Was das für die Praxis bedeutet
- Gleichstellungsgelder für Pflichtteilsverzichte können in Raten vereinbart werden, ohne dass beim Empfänger Einkommensteuer auf einen fiktiven Zinsanteil entsteht.
- Die schenkungsteuerliche Seite ist gesondert zu prüfen; maßgeblich ist das Verhältnis zum künftigen Erblasser.
- Der Pflichtteilsverzicht bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2346 Abs. 2, § 2348 BGB); Höhe und Fälligkeit der Abfindung sollten in derselben Urkunde geregelt werden.
Fundstelle: BFH, Urteil v. 20. 1. 2026 – VIII R 6/23, Pressemitteilung v. 12. 3. 2026 – Quelle
Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief April 2026 (Rückblick März 2026 · Ausgabe 3).
