Ob eine stille Beteiligung zu gewerblichen Einkünften oder zu Kapitalerträgen führt, hängt am Mitunternehmerrisiko. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass das bloße Risiko, keinen Gewinnanteil zu erhalten, dafür nicht ausreicht.
Die Entscheidung
An einer Immobilien erwerbenden GmbH waren zwei Personen still beteiligt, die für die Gesellschaft Geschäftsführungsleistungen erbrachten. Eine Kapitaleinlage leisteten sie nicht, eine Verlustbeteiligung war ausgeschlossen; am Gewinn waren sie mit je einem Drittel beteiligt. Für 2016 bis 2018 wurden Gewinne gesondert und einheitlich festgestellt, als handele es sich um eine atypisch stille Gesellschaft. Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg und die Feststellungsbescheide auf.
Mitunternehmerrisiko bedeutet nach dem BFH eine gesellschaftsrechtliche oder wirtschaftlich vergleichbare Teilnahme am Erfolg und Misserfolg des Unternehmens. Fehlen Verlustbeteiligung und Nachschusspflicht, genügt auch für ein schwach ausgeprägtes Mitunternehmerrisiko nicht, dass der Gesellschafter möglicherweise leer ausgeht. Zudem kann eine atypisch stille Gesellschaft als Innengesellschaft nicht selbst Beteiligte eines Feststellungsverfahrens sein.
Was das für die Praxis bedeutet
- Soll eine Mitunternehmerschaft entstehen, müssen Verlustbeteiligung, Einlage und Beteiligung an den stillen Reserven im Vertrag eindeutig geregelt sein.
- Ohne Mitunternehmerrisiko sind die Gewinnanteile Kapitalerträge nach § 20 EStG.
- Bestehende Beteiligungsverträge mit Führungskräften sollten auf ihre steuerliche Einordnung überprüft werden.
Fundstelle: BFH, Urteil v. 13. 11. 2025 – IV R 24/23, veröffentlicht am 19. 3. 2026 – Quelle
Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief April 2026 (Rückblick März 2026 · Ausgabe 3).
