Wer Personal im Rahmen einer Restrukturierung über eine Transfergesellschaft abbaut, muss mit Umsatzsteuer rechnen. Der Bundesfinanzhof sieht in der Durchführung einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (§ 111 Abs. 3 SGB III) eine steuerpflichtige Leistung an den bisherigen Arbeitgeber; die Aufstockungsbeträge gehören zur Bemessungsgrundlage.
Die Entscheidung
Eine GmbH übernahm als zugelassener Träger Arbeitnehmer von Unternehmen, die Personal abbauten. Grundlage waren ein Durchführungsvertrag mit dem Unternehmen und dreiseitige Verträge mit den Beschäftigten. Die Unternehmen zahlten über einen Treuhänder Remanenzkosten, mit denen das Transferkurzarbeitergeld auf 80 Prozent des bisherigen Nettoentgelts aufgestockt wurde, sowie Sozialplanabfindungen. Umsatzsteuer stellte die GmbH nur auf Verwaltungs- und Qualifizierungskosten in Rechnung.
Der BFH bestätigte das FG Baden-Württemberg: Maßgeblich ist der Durchführungsvertrag. Der Arbeitgeber wird von seinen Arbeitgeberpflichten befreit, darin liegt die Leistung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Die Aufstockungsbeträge sind Entgelt im Sinne von § 10 UStG und keine durchlaufenden Posten, weil die Transfergesellschaft damit eine eigene Schuld tilgt. Eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL scheidet aus. Die Abfindungen blieben dagegen als durchlaufende Posten unbesteuert.
Was das für die Praxis bedeutet
- Die Umsatzsteuer auf Remanenzkosten gehört in die Kalkulation von Sozialplan und Transferbudget.
- Vorsteuerabzugsberechtigte Arbeitgeber sollten auf ordnungsgemäße Rechnungen achten.
- Verträge sollten klar zwischen Aufstockung und bloß weitergeleiteten Abfindungen trennen.
Fundstelle: BFH, Urteil v. 20. 11. 2025 – V R 10/23, veröffentlicht am 12. 3. 2026 – Quelle
Dieser Beitrag ist Teil des Monatsbrief April 2026 (Rückblick März 2026 · Ausgabe 3).
